Rechtsverzögerung und -verweigerung | Übriges Strafprozessrecht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 27. Juli 2021BEK 2021 88MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.In SachenA.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,betreffendRechtsverzögerung und -verweigerung(Beschwerde vom 15. Juni 2021, SU 2020 975);-hat die Kantonsgerichtsvizepräsidentin,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Staatsanwaltschaft, 1. Abteilung, führt – wie sie am 18. August 2020 aktenkundig feststellte (U-act. 9.1.001) – aufgrund einer Verdachtsmeldung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 11. Mai 2020 (U-act. 8.1.001) gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Betrugs und Urkundenfälschung. Er steht unter Verdacht, mit unwahren überhöhten Umsatzangaben in COVID-Kreditvereinbarungen für drei seiner Unternehmen Kredite von zweimal Fr. 100‘000.00 und einmal Fr. 432‘000.00 erschlichen und nicht vereinbarungsgemäss verwendet zu haben. Am 18. Mai 2020 verlangte die Staatsanwaltschaft von der D.________ AG (Bank I) verschiedene Auskünfte und die Zustellung von Unterlagen und wies die Bank an, schweizweit Konten etc., die auf den Namen des Beschuldigten bzw. seiner drei Unternehmen lauten, zu sperren und beschlagnahmte alle von der Verfügung erfassten Vermögenswerte. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 ab, wobei sie unter anderen erwog (BEK 2020 130E. 4 erster Absatz):Aus diesen Gründen erweisen sich die Beschlagnahmen bzw. Kontosperren nicht als ungerechtfertigt und ist die Beschwerde abzuweisen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft hätte die Angaben seiner Buchhaltung anfordern sollen, ist jedoch nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Die Staatsanwaltschaft kann die Beschlagnahme nur solange aufrechterhalten, als ein Grund dazu besteht (
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
In Sachen
A.________,Beschuldigter und Beschwerdeführer,amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________,gegenStaatsanwaltschaft,3. Abteilung, Postfach 128, 8832 Wollerau,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin C.________,
betreffend
Rechtsverzögerung und -verweigerung